Bauamt

Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

Lt. § 25 OÖ Bauordnung 1994 idgF sind nicht alle Bauten bewilligungspflichtig aber dafür anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass vor der Errichtung die Anzeige bei der Baubehörde inkl. aller notwendigen Unterlagen (Skizzen mit Lageplan, Grundriss und Schnitt) eingebracht werden muss. 

Folgende Bauten sind gem. dem zitierten Gesetz anzeigepflichtig:

§ 25
Sonstige anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Weiters sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit die §§ 24a und 26 nichts anderes bestimmen:












1.

die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit

a)

sie nicht nach § 24 Abs. 1 Z 5 einer Bewilligung bedürfen oder

b)

in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 5, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, sofern die Antennenanlage jedoch eine Höhe von zehn Meter überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2, zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nachgewiesen wird;

2.

die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;

3.

die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende

a)

größere Renovierung von Gebäuden;

b)

sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;

4.

die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von

a)

Hauskanalanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;

b)

Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;

c)

Senkgruben;

5.

die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;

6.

die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m²;

7.

die Errichtung von gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Windkraftanlagen;

7a.

die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen,

a)

soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder

b)

soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen;

8.

die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;

9.

die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m²;

9a.

die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke;

9b.

die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;

10.

die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²;

11.

die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden;

12.

der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf;

13.

Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen;

14.

Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

15.

die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2002, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 55/2021)

(1a) Bei den im Abs. 1 Z 3 bis 15 angeführten Bauvorhaben entfällt eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 36/2008)

(2) § 24 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(3) Für die Bauanzeige und deren Inhalt gilt § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bauwerbers der Anzeigende tritt. Für Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt zusätzlich § 28 Abs. 1 Z 4 sinngemäß, soweit die Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 2 nicht unter eine Ausnahme des § 3 Abs. 2 fallen.

(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:












1.

bei Bauvorhaben

a)

nach § 24a Z 1 die im § 28 Abs. 2 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen,

b)

nach § 24a Z 2 und 3 im § 28 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 genannten Unterlagen,


jeweils zusätzlich mit der schriftlichen Bestätigung der Planverfasserin oder des Planverfassers;

2.

bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. b und Z 11 die im § 28 Abs. 2 Z 4 genannten Unterlagen, wobei für den Bauplan § 29 Abs. 2 und 5 sinngemäß gelten;

3.

bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 3 lit. a ein allenfalls erforderlicher Energieausweis (§ 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013); bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer des Grundstücks, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

Eingebrachte Anzeigen werden nach Prüfung spätestens innerhalb von 8 Wochen schriftlich erledigt, erst dann kann mit der Errichtung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden.

Gemäß § 26 OÖ BauO gibt es auch anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben. Diese sind:

§ 26
Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben

Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen die in den §§ 24 bis 25 nicht angeführten Bauvorhaben; dies gilt insbesondere für












1.

den Einbau von Sanitärräumen und den sonstigen Innenausbau von bestehenden Gebäuden, soweit er nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1, § 24a oder § 25 Abs. 1 Z 3 fällt;

2.

Baustelleneinrichtungen, wie Bauhütten, für die Dauer der Bauausführung (§ 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1);

3.

Bauvorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden;

4.

Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;


Einfriedungen, soweit sie nicht unter § 25 Abs. 1 Z 14 fallen; Wild- und Weidezäune;

5.

Pergolen;

6.

Spielhäuschen und ähnliche Einrichtungen, soweit diese überhaupt als bauliche Anlagen gelten und nicht schon gemäß § 1 Abs. 3 Z 14 ausgenommen sind;

7.

Schwimm- oder Löschteiche sowie Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und mit einer Wasserfläche bis zu 50 m²;

8.

bauliche Anlagen der im § 25 Abs. 1 Z 7a, 10 und 15 genannten Art, soweit sie die dort angegebenen Abmessungen (Fläche, Höhe) nicht erreichen;

9.

Gebäude im Zusammenhang mit baulichen Anlagen der im § 1 Abs. 3 Z 5 und 6 genannten Art mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden;

10.

Folientunnels, soweit sie zum Anbau von Pflanzen verwendet werden;

11.

nicht Wohnzwecken dienende ebenerdige, eingeschossige und freistehende Gebäude bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplans, ausgeführt werden;

12.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge;

13.

bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt.

Alle anderen baulichen Anlagen und Verwendungszweckänderungen sind vor der Errichtung bei der Baubehörde anzuzeigen oder wenn notwendig durch eine Baugenehmigung bewilligen zu lassen.

 

Bewilligungsansuchen 

Lt. § 24 OÖ Bauordnung 1994 idgF sind alle Bauvorhaben, soferne sie nicht anzeigepflichtig sind (siehe Bauanzeigen) bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, dass vor der Errichtung die Baubewilligung bei der Baubehörde beantragt werden muss. Dem Antrag sind neben dem Ansuchen ein Bauplan und eine Baubeschreibung beizulegen. In der Regel wird das Bauvorhaben durch die Amtssachverständige für Bautechnik auf Gesetzeswidrigkeiten geprüft. Nach Einarbeitung ev. festgestellter Mängel muss ein Einreichplan und eine Baubeschreibung in jeweils 2facher Ausfertigung und meistens auch ein Energieausweis eingereicht werden. 

Bei der Bauverhandlung, die wiederum unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Bautechnik stattfindet, wird eine Niederschrift verfasst und anschließend, wenn das Bauvorhaben für in Ordnung befunden wird, wird durch die Baubehörde eine Baubewilligung per Bescheid erteilt.

Der Marktgemeinde Kefermarkt ist monatlich ein halber Tag zur Prüfung von Bauvorhaben durch die Amtssachverständige zugeteilt. Aufgrund des geringen Zeitfensters muss auf einen entsprechendeen Zeitrahmen auch von der 1. Vorprüfung bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung (= frühester möglicher Baubeginn) geachtet werden. In der Regel ist mit mind. 3 Monaten zu rechnen.

Bauverhandlungen bzw. Planprüfungen

1x im Monat werden am Marktgemeindeamt Planprüfungen durch den Amtssachverständigen für Bautechnik durchgeführt. Leider werden die Termine immer erst kurzfristig bekannt gegeben.

Der jeweils nächste Termin ist auf unser Homepage unter Gemeinde -> Amtliche Termine ersichtlich.

Bitte beachten Sie, dass die Marktgemeinde Kefermarkt nur einen halben Tag zur Verfügung hat und daher nicht immer alle Bauvorhaben begutachtet werden können.

Fertigstellungen 

Baufertigstellungen sind für alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn einzureichen. Bei der Fertigstellung von Wohngebäuden, nach § 42 bestätigt der Bauwerber mit der Fertigstellung, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß lt. Plan und gemäß der Auflagen im Bescheid errichtet wurde. Für alle anderen Bauvorhaben ist die Fertigstellung nach § 43 anzuwenden. Der Fertigstellung sind Befunde und Atteste beizulegen.

 

 

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