Winterdienstinformation

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Information zum Winterdienst

Auch in der kalten Jahreszeit sorgt der Winterdienst der Gemeinde dafür, dass Straßen und Gehwege sicher benützbar bleiben. Bitte beachten Sie, dass eine Schneeräumung ab einer Schneehöhe von 6 cm erfolgt.

Der tägliche Räum- und Streudienst beginnt um 06:00 Uhr. Unsere Mitarbeiter des Bauhofs sind in den frühen Morgenstunden im Einsatz und geben ihr Bestes, um die Verkehrswege so rasch und gründlich wie möglich zu räumen und winterlich zu sichern. Je nach Wetter- und Schneelage kann es dennoch zu Verzögerungen kommen, wofür wir um Verständnis bitten.

Wir bedanken uns herzlich bei allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Rücksichtnahme sowie bei unseren Bauhof-Mitarbeitern für ihren engagierten Einsatz.

Winterdienstverpflichtungen der Bürger:innen

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben lt. Straßenverkehrsordnung 1960 § 93 dafür zu sorgen, dass die der Öffentlichkeit dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis gestreut sind. Die Eigentümer müssen weiters dafür sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Gemeinde Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer im Sinne der vorstehend genannten bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind (Gehsteige/-wege). Die Marktgemeinde Kefermarkt weist ausdrücklich darauf hin, dass 

  • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann
  • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt.
  • eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Ein Dankeschön allen Hauseigentümern, die pflichtbewusst den Winterdienstverpflichtungen nachkommen.


01.12.2025