Baubewilligungsansuchen

  • Lt. § 24 OÖ Bauordnung 1994 idgF sind alle Bauvorhaben, soferne sie nicht anzeigepflichtig sind (siehe Bauanzeigen) bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, dass vor der Errichtung die Baubewilligung bei der Baubehörde beantragt werden muss. Dem Antrag sind neben dem Ansuchen ein Bauplan und eine Baubeschreibung beizulegen. In der Regel wird das Bauvorhaben durch die Amtssachverständige für Bautechnik auf Gesetzeswidrigkeiten geprüft. Nach Einarbeitung ev. festgestellter Mängel muss ein Einreichplan und eine Baubeschreibung in jeweils 2facher Ausfertigung und je nach Bauvorhaben auch ein Energieausweis eingereicht werden. 

    Bei der Bauverhandlung, die wiederum unter Beiziehung der Amtssachverständigen für Bautechnik stattfindet, wird eine Niederschrift verfasst und anschließend, wenn das Bauvorhaben für in Ordnung befunden wird, wird durch die Baubehörde eine Baubewilligung per Bescheid erteilt.

     

    Der Marktgemeinde Kefermarkt ist monatlich ein halber Tag zur Prüfung von Bauvorhaben durch die Amtssachverständige zugeteilt. Aufgrund des geringen Zeitfensters muss auf einen entsprechendeen Zeitrahmen auch von der 1. Vorprüfung bis zur Rechtskraft der Baugenehmigung (= frühester möglicher Baubeginn) geachtet werden. In der Regel ist mit mind. 3 Monaten zu rechnen.

Zuständig